|
Anwesenheitspflicht der Gemeinderäte (§ 39)
Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen.
Diese Verpflichtung soll eine kontinuierliche Arbeit des Gemeinderates gewährleisten. Bei Verletzung dieser Pflicht sind Sanktionen vorgesehen (Mandatsverlust).
Bekanntgabe der Verhinderung
Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.
Erfolgt keine Mitteilung des Mitgliedes des Gemeinderates, dann gilt das Fernbleiben als "unentschuldigt"; bleibt ein Mitglied des Gemeinderats den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen dreimal aufeinanderfolgend (unentschuldigt) fern, dann kann er seines Mandates für verlustig erklärt werden.
S. auch die Gründe für das Enden eines Mandats.
Abwesenheitszeitraum länger als drei Monate
Ist ein Mitglied des Gemeinderats voraussichtlich länger als drei Monate verhindert, an Gemeinderatssitzungen teilzunehmen, so hat es dies dem Bürgermeister mitzuteilen; gleichzeitig hat es ihm die Gründe mitzuteilen; diese müssen "triftig" sein.
Der Bürgermeister hat nun zu beurteilen, ob die vom Mitglied des Gemeinderates bekanntgegebenen Gründe zutreffen; ist dies der Fall, dann hat der Bürgermeister die Beurlaubung auszusprechen. (Die Beurteilung, ob triftige Gründe für die Beurlaubung vorhanden sind, hat - im Falle der Verweigerung der Beurlaubung und deren Anfechtung - die Aufsichtsbehörde zu treffen.)
Beurlaubung auf eine bestimmte Zeit
Die Beurlaubung des verhinderten Mitgliedes des Gemeinderates durch den Bürgermeister hat so zu erfolgen, dass das Ende der Frist genau bestimmbar ist.
Der Ausspruch über die Beurlaubung hat in Bescheidform zu erfolgen.
|
|
Berufung eines Ersatzmitgliedes
Das Ersatzmitglied wird vom Bürgermeister in den Gemeinderat berufen; hiebei richtet sich die Reihenfolge der Berufung des Ersatzmitgliedes nach der Anzahl der von ihnen erreichten Wahlpunkte.
Ruhen des Mandates des beurlaubten Gemeinderatsmitgliedes
Während der Zeit, für die die Beurlaubung ausgesprochen ist, ruht die Funktion des verhinderten Gemeinderatsmitgliedes. Es darf sein Mandat erst wieder nach Ablauf der für die Beurlaubung bestimmten Zeit bzw. nach bescheidmäßig erfolgtem Widerruf der Funktion des Ersatzmannes ausüben.
Das beurlaubte Gemeinderatsmitglied hat einen Rechtsanspruch auf die Wiederausübung seines Mandates.
"Beurlaubung des Bürgermeisters"
Im Hinblick darauf, dass durch einen mehr als drei Monate währenden Verhinderungsfall die Stärkeverhältnisse im Gemeinderat nicht verändert werden sollen, gilt diese Regelung auch für den Bürgermeister, und zwar nicht in seiner Funktion als Bürgermeister, sondern als Gemeinderat. Die Funktion des Bürgermeisters geht auf den Vizebürgermeister über, seine Funktion als Gemeinderatsmitglied geht auf den zu berufenden Ersatzmann über.
Den Fall seiner Verhinderung hat der Bürgermeister dem (ersten) Vizebürgermeister bekanntzugeben.
"Beurlaubung des Gemeindevorstands"
Für den Fall, als ein Mitglied des Gemeinderates, das gleichzeitig Mitglied des Gemeindevorstandes (oder eines Ausschusses) ist, beurlaubt wird, übt das betreffende Ersatzmitglied gleichzeitig die Funktion eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes (oder eines Ausschusses) aus.
|
|
|